Einer Klage der Stadt Wien gegen die Betreiberin einer Plattform für Kurzzeitvermietungen hat der OGH (4 Ob 33/22i) zum Teil stattgegeben. Die Plattformbetreiberin wurde (nach Anerkennung) dazu verpflichtet, die Verbreitung von Angeboten über die Untervermietung von Gemeindewohnungen zu unterlassen. Außerdem muss sie über die Umsätze und Gewinne in Zusammenhang mit Gemeindewohnungen Rechnung legen. Abgewiesen hat der OGH weitergehende, auf das UWG gestützte Begehren. Er bejahte zwar das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen (vgl Vonkilch/Scharmer, Verbotene Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb im Lichte des UWG, Zak 2019/707, 388), sah aber andere Voraussetzungen nicht als gegeben an.