Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-396/21 , FTI Touristik, steht dem Reisenden auch dann eine Preisminderung nach Art 14 Abs 1 Pauschalreise-RL 2015/2302 zu, wenn Reiseleistungen aufgrund behördlicher Maßnahmen, die am Reiseziel zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen wurden (zB Ausgangssperren), nicht erbracht werden konnten. Dass im Heimatland des Reisenden ähnliche Einschränkungen verhängt wurden, spiele keine Rolle. Ob eine den Preisminderungsanspruch auslösende Vertragswidrigkeit vorliege, sei objektiv durch einen Vergleich zwischen den geschuldeten und den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen zu prüfen. Auf die Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter komme es bei der Preisminderung ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand die Ursache bildet. Der Preisminderungsanspruch entfalle ausschließlich dann, wenn der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.