Gem § 4 Abs 4 BTVG muss der Bauträger dem Erwerber für die Dauer von drei Jahren einen Haftrücklass einräumen. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die dreijährige Frist dem Gesetzeswortlaut entsprechend mit der Übergabe des eigentlichen Vertragsobjekts (etwa der Wohnung) und nicht erst mit der Fertigstellung der Gesamtanlage zu laufen beginnt. Dass die Arbeiten an der Gesamtanlage erst später abgeschlossen wurden, löse auch keinen Anspruch des Erwerbers auf Fristverlängerung aus. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen der mangelhaften Ausführung von Sonderwünschen durch einen vorgegebenen, aber vom Erwerber direkt beauftragten Professionisten seien vom Haftrücklass nicht gedeckt. Daher könne auch der Abruf einer Haftrücklassgarantie von der Erklärung des Erwerbers abhängig gemacht werden, dass es nicht um solche Forderungen geht.