vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Traxler/Bart, Der Haftrücklass und die Haftrücklassgarantie im Bauträgervertragsrecht, immolex 2023/177, 377.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/708Zak 2023, 400 Heft 20 v. 12.12.2023

Gem § 4 Abs 4 BTVG muss der Bauträger dem Erwerber für die Dauer von drei Jahren einen Haftrücklass einräumen. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die dreijährige Frist dem Gesetzeswortlaut entsprechend mit der Übergabe des eigentlichen Vertragsobjekts (etwa der Wohnung) und nicht erst mit der Fertigstellung der Gesamtanlage zu laufen beginnt. Dass die Arbeiten an der Gesamtanlage erst später abgeschlossen wurden, löse auch keinen Anspruch des Erwerbers auf Fristverlängerung aus. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen der mangelhaften Ausführung von Sonderwünschen durch einen vorgegebenen, aber vom Erwerber direkt beauftragten Professionisten seien vom Haftrücklass nicht gedeckt. Daher könne auch der Abruf einer Haftrücklassgarantie von der Erklärung des Erwerbers abhängig gemacht werden, dass es nicht um solche Forderungen geht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte