ABGB: § 1311
StVO: § 12 Abs 5
Gem § 12 Abs 5 StVO darf ein einspuriges Fahrzeug grundsätzlich rechts neben der vor einer Kreuzung angehaltenen Fahrzeugkolonne vorfahren. Wenn sich die Kolonne wieder in Bewegung setzt, muss das vorfahrende einspurige Fahrzeug zwar nicht angehalten, aber an die Geschwindigkeit der anfahrenden Fahrzeuge angepasst werden. Ansonsten liegt ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver vor.