ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärung über Operationsrisiken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärung über Operationsrisiken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.