ABGB: § 542
Gem § 542 ABGB sind bei gesetzlicher Erbfolge die Nachkommen des Erbunwürdigen an dessen Stelle zur Erbfolge berufen. Diese Regelung ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen erfasst sind, die entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser im Fall des Vorversterbens des Erbunwürdigen an dessen Stelle getreten wären. Bei Erbunwürdigkeit des Ehegatten des Erblassers kommt es daher zu keiner Repräsentation.