ABGB: § 297, § 435, § 878
Die Qualifikation als Superädifikat setzt die (objektiv erkennbare) fehlende Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks voraus. Nachträglich kann ein Bauwerk, das im Zuge der Errichtung zu einem Liegenschaftsbestandteil wurde, nicht mehr einvernehmlich in einen sonderrechtsfähigen Überbau umgewandelt werden.