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Vermögensgerichtsstand setzt keine Verwertbarkeit des Vermögens voraus

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/27Zak 2023, 19 Heft 1 v. 16.1.2023

JN: § 99

ABGB: § 364c

Der Vermögensgerichtsstand wird durch jeden im Inland lokalisierten wirtschaftlichen Wert (einschließlich Forderungen) begründet, sofern die Verhältnismäßigkeitsgrenze erreicht ist (der Wert des Vermögens darf nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Streitwert).

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