ABGB: § 838a, § 1190
Seit dem GesbR-ReformG enthält das Recht der GesbR keinen Verweis mehr auf die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.
ABGB: § 838a, § 1190
Seit dem GesbR-ReformG enthält das Recht der GesbR keinen Verweis mehr auf die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.