JN: § 99
ABGB: § 364c
Der Vermögensgerichtsstand wird durch jeden im Inland lokalisierten wirtschaftlichen Wert (einschließlich Forderungen) begründet, sofern die Verhältnismäßigkeitsgrenze erreicht ist (der Wert des Vermögens darf nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Streitwert).