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Keine Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für Streit zwischen GesbR-Gesellschaftern

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/26Zak 2023, 19 Heft 1 v. 16.1.2023

ABGB: § 838a, § 1190

Seit dem GesbR-ReformG enthält das Recht der GesbR keinen Verweis mehr auf die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.

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