ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304, § 1323
Bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs kann der Leasingnehmer als Geschädigter vom Schädiger im Rahmen objektiv-abstrakter Schadensberechnung den Ersatz der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks verlangen. Zumindest bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers sind diese Werte zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln.