RAO: § 9 Abs 2
ABGB: § 1489
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle Informationen, die dem Rechtsanwalt in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind und an denen ein Geheimhaltungsinteresse des Mandanten besteht. Dazu können auch Mitteilungen Dritter gehören.