ABGB: § 752, § 753, § 1487a
Die Verjährungsregelung des § 1487a ABGB erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine einheitliche Regelung einführen wollte, nicht nur die in dieser Bestimmung explizit erwähnten, sondern alle erbrechtlichen Ansprüche. Erbrechtliche Ansprüche sind Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen.