ABGB: § 652
AußStrG: § 161, § 176, § 178 Abs 2, § 182 Abs 3
Mit einem uneigentlichen Nachvermächtnis verpflichtet der Erblasser den Erben dazu, bestimmte Sachen aus der Verlassenschaft bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder eines Termins einem Begünstigten auszufolgen. Auch auf uneigentliche Nachvermächtnisse sind die Regelungen für Nacherbschaften (§§ 608 ff ABGB) gem § 652 ABGB sinngemäß anzuwenden.