ABGB: § 94
Eine Heimopferrente nach dem HOG, die der Unterhaltspflichtige bezieht, ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: für den Ehegattenunterhalt) einzubeziehen, weil sie keinen Sonderbedarf abdeckt, sondern den Ersatz des Verdienstentgangs bzw die Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Beziehers bezweckt.