GBG: § 94
AVG: § 18 Abs 4
Die bücherliche Einverleibung (hier: einer Dienstbarkeit) aufgrund des Enteignungserkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichts setzt die Vorlage einer formgültigen Rechtskraftbestätigung voraus. Die Rechtskraftbestätigung muss den formalen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entsprechen.