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Perspektivenwechsel bei der Abschlussprüferhaftung: Plädoyer für eine Rückbesinnung auf § 1300 S 1 ABGB

ThemaUniv.-Ass. Dr. Isabelle Vonkilch, LL.M. (Hamburg)Zak 2023/6Zak 2023, 8 Heft 1 v. 16.1.2023

Der Diskurs um die Dritthaftung des Abschlussprüfers zeichnet sich durch seine Entkoppelung von der lex lata aus. In diesem Beitrag soll der Fokus auf § 1300 S 1 ABGB gerichtet werden, der als deliktisch verstandene Haftungsnorm zur Begründung einer Dritthaftung des Abschlussprüfers taugt.

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