Der Diskurs um die Dritthaftung des Abschlussprüfers zeichnet sich durch seine Entkoppelung von der lex lata aus. In diesem Beitrag soll der Fokus auf § 1300 S 1 ABGB gerichtet werden, der als deliktisch verstandene Haftungsnorm zur Begründung einer Dritthaftung des Abschlussprüfers taugt.