ZPO: § 63, § 73 Abs 2, § 464 Abs 3
Die Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts besteht über Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen hinaus für alle Notfristen (hier: Frist für die Erstattung der Klagebeantwortung).