ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
StVO: § 90
Die Bewilligungspflicht nach § 90 StVO bezieht sich auf Arbeiten auf oder unmittelbar neben der Straße, die Gefahrenquellen schaffen, die über die typischerweise mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren hinausgehen (zB Fahrbahnverengung, Gegenverkehrssituation, Verkehrsbeeinträchtigung durch Bauarbeiter bzw Maschinen).