ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
ZPO: § 273 Abs 1
Wenn der Käufer des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller (gestützt auf Schutzgesetzverletzung) oder vom Motorenhersteller (gestützt auf List) Schadenersatz in Form der Wertminderung begehrt, ist der Schaden gem § 273 Abs 1 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 und 15 % des Kaufpreises zu ermitteln. Die Feststellung, dass kein merkantiler Minderwert besteht, spricht für die Festsetzung im unteren Bereich der Bandbreite. Dass der Käufer das Kfz auch in Kenntnis der Abschalteinrichtung erworben hätte und es nach Bekanntwerden behalten und uneingeschränkt verwendet hat, spricht gegen die Ausschöpfung der oberen Bandbreite.