EO: § 382 Z 8 lit a
ABGB: § 94
Auch wenn es sich beim einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO nicht bloß um eine Sicherung des Unterhalts, sondern um eine Regelungsverfügung handelt, ist eine Rechtfertigungsklage erforderlich. Die rechtskräftige Stattgebung des Provisorialantrags kann keinesfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache gegenüber der Rechtfertigungsklage begründen.