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Kein Verzicht auf Unterhalt durch niedrigeres Begehren im Provisorialverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/651Zak 2023, 372 Heft 19 v. 27.11.2023

EO: § 382 Z 8 lit a

ABGB: § 94

Auch wenn es sich beim einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO nicht bloß um eine Sicherung des Unterhalts, sondern um eine Regelungsverfügung handelt, ist eine Rechtfertigungsklage erforderlich. Die rechtskräftige Stattgebung des Provisorialantrags kann keinesfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache gegenüber der Rechtfertigungsklage begründen.

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