ABGB: § 94
EheG: § 69 Abs 2
Wenn der unterhaltsberechtigte (geschiedene) Ehegatte seinen Wohnbedarf ohne Wohnkosten (Miete, Kreditraten) in seiner eigenen Wohnung deckt, ist die daraus resultierende Bedarfsminderung bei der Unterhaltsbemessung durch einen angemessenen Abzug zu berücksichtigen ("Anrechnung" der Wohnkostenersparnis).