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Verlegung des Verhandlungstermins wegen eines anderen Termins des Rechtsanwalts?

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/643Zak 2023, 363 Heft 19 v. 27.11.2023

Der Umstand, dass der als Parteienvertreter einschreitende Rechtsanwalt zur Zeit der anberaumten Verhandlung bereits einen anderen Verhandlungstermin hat, bildet nach Ansicht des OLG Innsbruck (3 R 147/22z) grundsätzlich keinen Verlegungsgrund. Eine Verlegung wegen eines Paralleltermins setze die Glaubhaftmachung voraus, dass in beiden Rechtssachen insb wegen der Komplexität und des Umfangs der Materien eine Substitution ausgeschlossen ist.

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