Nach Ansicht des OLG Innsbruck (3 R 45/23a) haften alle Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei, die zur ungeteilten Hand zu einer Leistung verpflichtet wurden, gem § 46 Abs 2 ZPO solidarisch für den Prozesskostenersatz, auch wenn sich einzelne nicht aktiv am Verfahren beteiligt haben. Die in § 46 Abs 2 S 2 ZPO vorgesehene Ausnahme könnte nur erfüllt sein, wenn die untätigen Mitglieder den Anspruch bei erster Gelegenheit iSd § 45 ZPO anerkannt hätten; reine Passivität reiche nicht aus.