Art 24 Nr 1 EuGVVO 2012 sieht ua für Klagen über die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Belegenheitsstaats vor. Im Vorabentscheidungsverfahren C-497/22 , Roompot Service, befasste sich der EuGH mit der Abgrenzung zwischen einem von dieser Regelung erfassten Mietvertrag und einem davon nicht erfassten gemischten Vertrag, der als eine von mehreren Leistungen zur Überlassung einer Immobilie verpflichtet. Nach Darstellung relevanter Kriterien gelangte er zum Schluss, dass grundsätzlich keine Miete iSd Art 24 Nr 1 EuGVVO 2012 vorliegt, wenn eine Privatperson von einem Tourismusunternehmen eine Ferienwohnung in einem Ferienpark für den kurzzeitigen touristischen Gebrauch bucht und ein Gesamtpreis vereinbart ist, der die gesamten über die Gebrauchsüberlassung hinausgehenden Park-Leistungen umfasst. Leistungen wie die Endreinigung, die Bereitstellung der Bettwäsche und die Schlüsselübergabe seien für die Annahme eines gemischten Vertrags nicht ausreichend.