Die Vorabentscheidung C-283/22 , Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky, behandelt einen Flugunfall, bei dem eine Rettungskraft, die während einer Schulung in der Militärzone eines Flughafens am Seil an einem Hubschrauber hing, durch dessen Absturz ums Leben kam. Nach Ansicht des EuGH fällt dieser Unfall nicht in den Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens (MÜ) und der Luftfahrtunfallhaftungs-VO 2027/97 , weil keine Beförderung iSd Art 1 und 2 MÜ vorlag. Darunter sei die Beförderung von einem Abgangsort zu einem anderen Bestimmungsort zu verstehen. Die hier zu beurteilende Schulung im Bereich des Abflug-Flughafens habe keine Beförderung bezweckt. Da es sich um einen Hubschrauber des Polizeidienstes handelte, sei auch die Luftfahrtversicherungsanforderungs-VO 785/2004 nicht anwendbar. Zu dienstlichen Flügen, die in den Anwendungsbereich des MÜ fallen können, beachte EuGH C-6/14 , Wucher Helicopter und Euro-Aviation Versicherung/Santer = Zak 2015/151, 83.