ABGB: § 1431
EO: § 301
Wenn der Drittschuldner nicht an den in der Drittschuldnererklärung genannten Betreibenden, sondern irrtümlich unter Hinweis auf ihre Drittschuldnereigenschaft an eine andere Person zahlt, kann er die Zahlung gem § 1431 ABGB zurückverlangen. Dass der Zahlungsempfänger selbst eine Forderung gegen den Verpflichteten hat, ändert nichts.