WGG: § 16
Die Anwendung des Nutzwert- anstelle des Nutzflächenschlüssels kann von der gemeinnützigen Bauvereinigung nicht nur durch Ausübung des Wahlrechts nach § 16 Abs 3 WGG, sondern auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit allen Mietern erreicht werden. In diesem Fall ist keine gerichtliche Nutzwertfestsetzung erforderlich.