ABGB: § 1052
Das Zug-um-Zug-Prinzip gilt nicht nur für Kauf- und Tauschverträge, sondern auch für andere synallagmatische Verträge, wenn keine abweichende gesetzliche Regelung besteht und keine Vorleistungspflicht vereinbart ist.
ABGB: § 1052
Das Zug-um-Zug-Prinzip gilt nicht nur für Kauf- und Tauschverträge, sondern auch für andere synallagmatische Verträge, wenn keine abweichende gesetzliche Regelung besteht und keine Vorleistungspflicht vereinbart ist.