ABGB: § 871 Abs 1
Ein Kalkulationsirrtum ist grundsätzlich ein Motivirrtum. Ein Geschäftsirrtum liegt nur vor, wenn die Kalkulation von den Vertragsparteien zum Geschäftsinhalt gemacht wurde. Dies setzt die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraus, dass das Geschäft auf Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wird.