ABGB: § 16, § 24, § 1328a
EO: § 36, § 355
Die Stattgebung einer Unterlassungsklage gegen Eingriffe in die Privatsphäre setzt nicht voraus, dass die beklagte Partei handlungs- bzw deliktsfähig ist (hier: Stalking im "Liebeswahn"). Im Fall einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO kann die Deliktsunfähigkeit mit Impugnationsklage geltend gemacht werden.