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Unterlassungsurteil gegen Eingriffe in die Privatsphäre trotz Deliktsunfähigkeit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/616Zak 2023, 353 Heft 18 v. 13.11.2023

ABGB: § 16, § 24, § 1328a

EO: § 36, § 355

Die Stattgebung einer Unterlassungsklage gegen Eingriffe in die Privatsphäre setzt nicht voraus, dass die beklagte Partei handlungs- bzw deliktsfähig ist (hier: Stalking im "Liebeswahn"). Im Fall einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO kann die Deliktsunfähigkeit mit Impugnationsklage geltend gemacht werden.

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