vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung wegen Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/613Zak 2023, 352 Heft 18 v. 13.11.2023

ABGB: § 243 Abs 3, § 246 Abs 3 Z 1, § 268 Abs 1 Z 2

Eine Person kann mehrere Erwachsenenvertreter haben. Voraussetzung ist, dass sich die Vertretungsbefugnisse auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und sich nicht überlappen (auch nicht teilweise).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte