ABGB: § 231
Der Unterhaltsanspruch des Kindes während einer Zweitausbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung unterliegt strengeren Voraussetzungen als während der Erstausbildung (ua besondere Eignung).
Das Kind besucht nach dem Abschluss einer mittleren Schule (hier: landwirtschaftliche Fachschule) einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung mit dem Ziel, nach der Reifeprüfung ein Hochschulstudium aufzunehmen. Dies zählt noch zur Erstausbildung.