ABGB: § 231
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt, richtet sich die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern nach den Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat.
Grundsätzlich muss der unterhaltspflichtige Elternteil den Stamm seines Vermögens nicht für Unterhaltsleistungen angreifen. Ausnahmsweise kann der Vermögensstamm jedoch in die Unterhaltsbemessung einbezogen werden, wenn