In dem Wettbewerbsprozess 4 Ob 45/23f billigte der OGH die Ansicht, dass ein Inkassoinstitut gegen den Anwaltsvorbehalt nach § 8 Abs 2 RAO verstößt, wenn es Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße betreibt, zur Unterlassung bzw Beseitigung der Nutzung auffordert sowie im Fall der Forderungsbestreitung inhaltlich Stellung bezieht, Rechtsauskünfte erteilt und vergleichsweise Regelungen aushandelt. Gem § 118 Abs 3 GewO dürfe ein Inkassoinstitut Schadenersatzforderungen aus Delikt nur dann zur Einziehung übernehmen, wenn sie unbestritten sind. Außerdem gehe das Vorgehen weit über eine Inkassoinstituten gestattete Inkasso- und Botentätigkeit hinaus. Die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung strittiger Forderungen sei Rechtsanwälten vorbehalten.