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Vertragsverhältnisse in Krisensituationen

ThemaRA Mag. Marion SchimböckZak 2023/608Zak 2023, 344 Heft 18 v. 13.11.2023

Krisen, etwa in Form der Corona-Pandemie11Ausführlich dazu etwa Laimer/Schickmair in Resch, Corona-HB1.06 Kapitel 11: Ausgewählte zivilrechtliche Probleme in der COVID-19-Krise (Stand 1. 7. 2021, rdb.at). oder des Ukraine-Kriegs, mit ihren Folgewirkungen bringen zahlreiche Verträge, insb Dauerrechtsbeziehungen, aus ihrem ursprünglichen Gleichgewicht.22 Mann/Waschkowski, Vertragsstörungen in Krisenzeiten, BB 2022, 1283 (1293). Entsprechend dem Grundsatz "pacta sunt servanda" sind vertraglich übernommene Verpflichtungen einzuhalten, ein einseitiges Abgehen ist den Parteien demnach verwehrt. Dieses Prinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Infolge außerordentlicher Umstände muss es den Parteien uU freistehen, sich einseitig von den vereinbarten Verpflichtungen zu lösen. Aus mehreren Rechtsnormen sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich insb, dass niemand zu einer unmöglichen bzw unzumutbaren Leistung gezwungen werden kann. Nachträgliche Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar oder zumindest so unwahrscheinlich waren, dass sie von den Vertragsparteien nicht bedacht wurden, nicht vorwerfbar sind und eine erhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses bedeuten, sollen nicht einseitig eine Partei belasten.

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