In 2 Ob 239/22v = Zak 2023/227, 134 bekräftigte der OGH seine jüngste Judikatur, nach der die bloße Textfortsetzung bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung, die (wie im Regelfall) maschinschriftlich verfasst ist, keine innere Urkundeneinheit herstellt. Aus Anlass dieser Entscheidung gibt der Autor einen Überblick über den aktuellen Stand der Rsp zum Erfordernis der inneren oder äußeren Urkundeneinheit, wenn sich bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung die Unterschriften der Testamentszeugen auf einem anderen Blatt befinden als der Verfügungstext. Die strenge Auslegung des § 579 Abs 2 ABGB, die der OGH in gleicher Weise für die Rechtslage vor und nach dem ErbRÄG 2015 vertrete, sei aufgrund des Regelungszwecks, den (teilweisen) Austausch des Verfügungstextes zu verhindern, grundsätzlich berechtigt.