In 2 Ob 223/22s = Zak 2023/48, 35 hat der OGH die Auffassung vertreten, dass es sich beim Pflegevermächtnis um ein Geldvermächtnis handelt, das gem § 685 S 2 ABGB erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden kann, und dieser einjährige Stundungszeitraum eine verjährungshemmende Wirkung hat; die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB beginne daher frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Wie beim Geldpflichtteil (2 Ob 49/19y = Zak 2019/641, 354) schiebe die gesetzliche Stundung nicht die Klagbarkeit, sondern nur die Vollstreckbarkeit hinaus. Abweichend vom Pflichtteil (2 Ob 117/21a = Zak 2022/83, 54) sei eine Einklagung des Pflegevermächtnisses vor Ablauf der Stundungsfrist dem Berechtigten aber zumutbar, weil die Anspruchshöhe von Anfang an feststehe und sich nicht erst während des Verlassenschaftsverfahrens herausstelle. Ein Grund, der Stundung verjährungshemmende Wirkung zuzuerkennen, bestehe daher nicht.