KSchG: § 5a Abs 1 Z 3
RAO: § 16 Abs 1
Gegenüber einem Verbraucher-Mandanten trifft den Rechtsanwalt die Informationspflicht über den Preis bzw die Preisberechnung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG. Mangels Formerfordernisses kann diese Information auch mündlich erteilt werden.