ABGB: § 864a, § 879 Abs 3, § 914, § 915
KSchG: § 6 Abs 3
In den AGB für einen Stromliefervertrag sind im Kapitel "Vertragslaufzeit/Kündigung" die Mindestvertragsdauer von einem Jahr sowie die für den Anbieter und den Kunden geltenden Kündigungsfristen geregelt. Im Kapitel "Preise/Preisänderungen" wird darauf hingewiesen, dass Preisänderungen erst nach Ablauf der Preisgarantie zulässig sind, die im vorliegenden Fall mit 18 Monaten vereinbart wurde. Diese Regelungen sind weder unklar iSd § 915 ABGB noch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, sondern legen fest, dass Mindestvertragsdauer und Preisgarantie voneinander unabhängig sind. Der Stromanbieter kann den Vertrag daher nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigen, auch wenn die Frist für die Preisgarantie noch läuft.