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Informationspflicht von Rechtsanwälten gegenüber Verbrauchern über Honorarberechnung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/593Zak 2023, 337 Heft 17 v. 23.10.2023

KSchG: § 5a Abs 1 Z 3

RAO: § 16 Abs 1

Gegenüber einem Verbraucher-Mandanten trifft den Rechtsanwalt die Informationspflicht über den Preis bzw die Preisberechnung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG. Mangels Formerfordernisses kann diese Information auch mündlich erteilt werden.

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