AHG: § 1, § 2 Abs 2
AußStrG: § 152 Abs 1, § 157 Abs 1
Nach der stRsp zu § 75 AußStrG aF mussten gesetzliche Erben nicht zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert werden, wenn ein unbedenkliches Testament vorlag. Ob diese Judikatur auf die Aufforderungspflicht des Gerichtskommissärs nach § 157 Abs 1 AußStrG übertragbar ist, bleibt offen.