Die Autorin untersucht, inwiefern sich das Provisorial- und das Hauptverfahren wechselseitig aus prozessrechtlicher Sicht beeinflussen können. Prozessuale Wirkungen des Provisorial- auf das Hauptverfahren gebe es nicht. In umgekehrter Richtung könnten jedoch verschiedene Einwirkungen auftreten, wenn das Provisorialverfahren nicht vor, sondern während des Hauptverfahrens stattfindet. Beweisergebnisse des Hauptverfahrens könnten im Provisorialverfahren verwertet werden. Eine bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidung im Hauptverfahren habe für das Verfügungsverfahren Bindungswirkung für die Beurteilung von Vorfragen, weshalb das Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen des zu sichernden Anspruchs nicht abweichend beurteilen dürfe. Im Fall einer nicht rechtskräftigen Entscheidung sei zwischen der Tat- und der Rechtsfrage zu differenzieren. Auf Tatsachenebene ersetze eine stattgebende Entscheidung nicht nur gem § 389 Abs 1 EO trotz fehlender Rechtskraft die Anspruchsbescheinigung. Auch die Beweisergebnisse, auf denen die Entscheidung basiert, könnten und müssten übernommen werden. Die unterschiedlichen Beweismaße im Provisorial- und im Hauptverfahren dürften nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts im Verfügungsverfahren führen. In Bezug auf Rechtsfragen bestehe hingegen grundsätzlich keine Bindung des Verfügungsgerichts, und zwar weder an die im Hauptverfahren selbst vertretene Auffassung noch an die Ansicht eines Rechtsmittelgerichts.