Die Autoren kritisieren die von ihnen wahrgenommene Praxis, bei Wohnungseigentumsbegründungen mehrere an sich selbstständige Objekte zu einem Wohnungseigentumsobjekt zusammenzufassen (zB Wohnung, Garage und Abstellplatz). Dies sei nicht mit den wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Die Wohnungseigentumsbegründung sei nichtig. Eine Sanierung durch Auftrennung sei zum Teil möglich, aber jedenfalls kostspielig. Beim Verkauf einer solchen "Monstereinheit" bestehe ein Rechtsmangel.