Nach Ansicht des Autors bietet das geltende Recht Anspruchsgrundlagen, um gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Zusammenhang mit neuen KI-Technologien vorzugehen. Die Darstellung einer Person auf künstlich generierten Fotos oder Videos könne das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) verletzen. Dabei komme es nur auf die Erkennbarkeit an. Die Art der Abbildung (echtes Foto, Fotomontage, KI-generiertes Bild, Zeichnung) spiele ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Erstellungsart dem Publikum bekannt ist. An die Zulässigkeit von künstlich generierten Abbildungen sei ein strenger Maßstab anzulegen. Mit einer nachgebildeten KI-Stimme den Eindruck zu erwecken, dass eine Person eine bestimmte Aussage getätigt hat, stelle idR eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung (Recht an der eigenen Stimme) dar. Im Fall der Verbreitung falscher Informationen über eine Person durch Textgeneratoren wie ChatGPT seien Ansprüche wegen Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) oder Eingriffs in das aus dem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) abgeleitete Recht auf Namensanonymität denkbar. Passiv legitimiert sei grundsätzlich der Anbieter des KI-Tools, der sich durch Hinweise auf die Fehleranfälligkeit der generierten Texte auch nicht von der schadenersatzrechtlichen Haftung befreien könne. Neben Schadenersatz- sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen komme auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Gewinnabschöpfung in Betracht.