Der Autor vertritt die Ansicht, dass eine Option innerhalb der Ausübungsfrist neuerlich ausgeübt werden kann, wenn lediglich der durch die erstmalige Ausübung zustande gekommene Hauptvertrag (und nicht auch der Optionsvertrag) wegen Verkürzung über die Hälfte aufgehoben wurde. Zur laesio enormis bei Optionen beachte auch 4 Ob 217/21x (verstärkter Senat) = Zak 2023/233, 136.