ABGB: § 864a
Eine einschränkende Leistungsbeschreibung in den Versicherungsbedingungen für eine Krankengeldversicherung scheitert an der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB, wenn sie nicht im Kapitel "Leistungsvoraussetzungen", sondern im Kapitel "Beendigung der Versicherung" enthalten ist.