ABGB: § 757, § 776 Abs 2
Die Stellung als Pflichtteilsberechtigter hängt nicht von der genetischen, sondern von der rechtlichen Verwandtschaft ab.
Die Pflichtteilsminderung gegenüber einem Kind wegen fehlenden Naheverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser einen Kontaktaufnahmeversuch in unfreundlicher und harscher Weise (kein Platz im Leben für die Kinder; sind Fremde) abgelehnt hat. In dieser Reaktion ist iSd § 776 Abs 2 ABGB nicht nur ein grundloses Meiden von Kontakten, sondern auch ein berechtigter Anlass für das Kind, von weiteren Kontaktversuchen Abstand zu nehmen, zu sehen.