ABGB: § 524, § 1117
Im Fall einer entgeltlichen Dienstbarkeit kann sich der Servitutsberechtigte nicht durch einseitigen Verzicht von seiner Pflicht zur Zahlung des Entgelts lösen.
Dass die Dienstbarkeit zwecklos geworden ist, kann die vorzeitige Beendigung des Dienstbarkeitsvertrags durch den Berechtigten nur dann als wichtiger Grund rechtfertigen, wenn die Gründe nicht in seiner eigenen Sphäre liegen.